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Rheinkamp-Repelen |
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Handwerk
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Das 19. Jahrhundert brachte in der Organisation
des Handwerks grundlegende Umwälzungen. Zwar standen am Beginn (noch)
und am Ende (wieder) korporative Zusammenschlüsse, doch hatte sich deren
Charakter stark gewandelt. Die Einführung der Gewerbefreiheit, wie sie
unter anderem in der "Allgemeinen Gewerbeordnung" 1845 niedergelegt
wurde, überwand die Reste des alten Zunfthandwerks und bildete die
Grundlage eines modernen, allen Bürgern prinzipiell offenstehenden
Handwerks.
So sollte fortan das
Bannmeilenrecht als endgültig abgeschafft gelten. Dieses noch aus dem
Mittelalter herrührende Recht der städtischen Handwerker beinhaltete,
dass Einwohner der Stadt und der diese umgebenden Bannmeile gezwungen
waren, ihren Bedarf bei den städtischen Handwerkern zu decken. Ferner
sollte der Besitz des Bürgerrechts einer Stadt nicht zur Voraussetzung
der Ausübung eines Gewerbes gemacht werden dürfen. Der Staat schob sich
vor die Kommune, wenn es um die Erteilung besonderer Genehmigungen für
eine Reihe von gewerblichen Anlagen ging, nämlich solchen, die für
Anwohner oder die Stadtbewohner überhaupt Gefahren oder Belästigungen
mit sich brachten. Zu denken ist an Schießpulverfabriken,
Gasbereitungsanlagen, Malzdarren, Ziegelöfen, chemische Fabriken,
Knochenbrennereien, Schlachthäuser und Gerbereien, aber auch an
Dampfmaschinen, Mühlen, Branntweinbrennereien und Bierbrauereien. Nicht
wenige dieser Anlagen waren auch in Moers anzutreffen. Was nun die
persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Gewerbe
anlangt, so bietet sich ein differenziertes Bild: Genügten für manche
Tätigkeiten Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit, so wurde für eine
Reihe von halbamtlichen Tätigkeiten (Schornsteinfeger, Abdecker,
Hebammen usw.) oder Tätigkeiten, deren sachgemäße Ausführung im
allgemeinen Interesse lag (Maurer, Dachdecker, Zimmerleute usw.), über
die erforderlichen Kenntnisse ein Befähigungszeugnis der Regierung
verlangt. Dies sollte in der Regel durch eine Prüfung erworben werden,
in Ausnahmefällen genügte der Nachweis der durch langjährige
selbständige Berufspraxis erwiesenen Kenntnisse. Für die Mehrzahl
handwerklicher Berufe suchte die preußische Regierung die Einrichtung
von Innungen zu fördern. Im Gegensatz zu den alten Zünften mussten die
Handwerker jedoch nicht Mitglieder dieser Korporationen sein, um ihr
Gewerbe ausüben zu dürfen. Die Förderung der gemeinsamen gewerblichen
Interessen wurde zum Zweck dieser Innungen erklärt, wobei drei Punkten
besondere Aufmerksamkeit galt: der Ausbildung der Lehrlinge und
Gesellen, der Verwaltung von Kranken-, Sterbe-, Hilfs- und Sparkassen
und der Fürsorge für die Witwen und Waisen von Innungsgenossen. Wie die
Bauhandwerker mussten auch die Angehörigen der übrigen Handwerke wie
Schuhmacher, Schneider, Tischler, Schmiede, Gerber zur selbständigen
Ausübung ihres Gewerbes und zum "Halten" von Lehrlingen ihre Befähigung
nachweisen. Standen sie außerhalb der Innung, so hatten sie vor einer
Prüfungsbehörde zu erscheinen, als Innungsgenossen vor einer Kommission
der Innung. Auch hier galt die als Ausnahme aufzufassende Einschränkung,
dass die zum selbständigen Handwerk berechtigt sein sollten, die ihr
Gewerbe schon einige Zeit hindurch mit Auszeichnung selbstständig
betrieben haben.
Eine Nachricht von 1823 belegt, dass die Prüfungspflicht für
Bauhandwerker, die den größten Teil der halbamtlich Beschäftigten
ausmachten, derzeit schon in Moers bestand. Eine Bestimmung vom Juli
dieses Jahres legt fest, dass sich in Moers kein Meister etablieren
dürfe, der nicht zuvor zu Düsseldorf gehörig geprüft und qualifiziert
befunden ist. Entsprechend ist in der Statistik des Regierungsbezirks
Düsseldorf von 1836 bei Maurern und Zimmerleuten der Stadt- und
Landbürgermeisterei Moers (38 Personen) der Zusatz von der Königlichen
Regierung als qualifiziert anerkannter Maurer-/Zimmermeister zu finden.
Doch hat es daneben ohne Zweifel Handwerker des Bausektors gegeben, die
sich dieser Prüfung nicht unterzogen, da sie seit vielen Jahren ihr
Handwerk selbständig betrieben. In einer Aufstellung von 1842 ist bei
mehreren Personen vermerkt, dass sie keine Prüfung abgelegt hatten, in
einer solchen von 1850 werden sechs Dachdecker genannt, die nicht
geprüft waren. Um wegen ausgezeichneter Arbeit eine Ausnahme von der
Prüfungspflicht machen zu können, befragte der Bürgermeister ehemalige
Kunden der betreffenden Handwerker über die Qualität der Ausführung. So
gab der Schenkwirt Gerhard von der Werth 1853 zu Protokoll, der
Dachdecker Johann Hensing habe 1834 mit mehreren Gesellen sein Wohnhaus
zu seiner vollen Zufriedenheit neu eingedeckt. Die Lektüre der Quellen
vermittelt nicht den Eindruck, dass bezüglich der Bauhandwerker
konsequent verfahren worden ist. Zwar sollte die staatliche Prüfung die
Regel sein, doch hielten sich zahlreiche Ungeprüfte als Selbständige in
ihrem Beruf. Doch wie verhielt es sich bei der Vielzahl der übrigen
Handwerke? Dass für Moers gerade aus dem Herbst des Jahres 1845 eine
Liste dieser Gewerbetreibenden vorliegt, darf als Reaktion auf die
Gewerbeordnung vom Januar des Jahres verstanden werden. Es hat den
Anschein, als seien alle oder doch fast alle in den Genuss der
Ausnahmeregelung gekommen, nach der Personen, die seit Jahren ihr
Gewerbe mit Auszeichnung betrieben, von der Ablegung der Prüfung befreit
werden konnten. Quer durch die Berufspalette, vom Schuster, Schneider,
Schreiner usw. bis zum Färber und Gerber, sind insgesamt 137 Handwerker,
fast ausschließlich Meister, aufgeführt. Die Moerser Stadtspitze machte
also, so sie mit dem neuen Gesetz konfrontiert wurde, zunächst einmal
die Ausnahme zur Regel und ersparte ihren Handwerkern die Prüfungen. In
der Folgezeit sollte dann die Prüfung mehr und mehr an Bedeutung
gewinnen.
Für den 1857 gegründeten Kreis Moers waren, abgesehen von den Prüfungen
vor den drei Rheinberger Innungen, zwei Kreisprüfungskommissionen
eingerichtet worden, die ihren Sitz in Xanten und Moers hatten. Die für
den Dreijahreszeitraum 1859-1861 vorliegenden Zahlen belegen die
zunehmende Bedeutung der Prüfungen. In Xanten wurden 120 (52 Meister-
und 68 Gesellenprüfungen) und in Moers 124 (38 Meister- und 86
Gesellenprüfungen) abgelegt71. Die Bildung von Innungen, wie sie die
Gewerbeordnung von 1845 anzuregen suchte, kam in Moers auf lange Zeit
nicht zustande. Die drei oben erwähnten Innungen der Stadt Rheinberg,
gegründet 1852/53, waren die einzigen im Kreis und übten, entgegen der
gehegten Erwartung, nur einen geringen Einfluss auf die Tüchtigkeit und
moralische Haltung des Handwerkerstandes aus. Die Zurückhaltung bei der
Innungsgründung mag mit dem Konkurrenzverhältnis unter den Handwerkern
zu erklären sein.
War die Gewerbeordnung in diesem Punkt nicht erfolgreich, so erfüllte
sie die Erwartungen in manch anderer Hinsicht. Die Organisation des
Prüfungswesens verbesserte nachweislich das Leistungsniveau im Handwerk.
So wurden Anfang der 1860er Jahre etwa bei den Gesellenprüfungen der
Schneider Arbeiten abgeliefert, wie sie früher oft nicht einmal bei
Meisterprüfungen anzutreffen waren. Auch die Neuorganisation des
Lehrlingswesens trug Früchte: die Pflicht zum Abschluss von
Lehrverträgen führte zum Sinken der Zahl von frühzeitig aufgelösten
Lehrverhältnissen. Anhand eines Beispiels aus dem Jahre 1846 soll ein
solcher Ausbildungsvertrag vorgestellt werden. Grundlage dieses
Vertrages, der zwischen dem Moerser Goldarbeiter (Goldschmied) Bernhard
Bongardt, dem Lehrling Hermann Steinbrings und dessen Vater Diederich
geschlossen wurde, waren die §§ 146-157 der Gewerbeordnung von 1845.
Hinzu traten die im Vertrag fixierten frei ausgehandelten
Vereinbarungen. Für die vierjährige Lehrzeit sollte der Vater insgesamt
160 Taler Lehrgeld zahlen und zusätzlich, da er Landwirt war, im Herbst
jeden Jahres ein Malter Roggen. Bei Gewährung von Kost und Unterkunft
verpflichtete sich der Lehrherr, die berufsspezifischen Kenntnisse zu
vermitteln, den Lehrling für die Zeit des Religionsunterrichts
freizustellen und, wenn dies gewünscht werde, dem Lehrling eine
abendliche Stunde zur Verbesserung im Zeichnen zuzugestehen. Von den in
der Gewerbeordnung geregelten Punkten sei der § 150 erwähnt, der es dem
Lehrherrn untersagte, den Lehrling mit berufsfremden Tätigkeiten zu
beschäftigen.
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