Handwerk
Das 19. Jahrhundert brachte in der Organisation des Handwerks grundlegende Umwälzungen. Zwar standen am Beginn (noch) und am Ende (wieder) korporative Zusammenschlüsse, doch hatte sich deren Charakter stark gewandelt. Die Einführung der Gewerbefreiheit, wie sie unter anderem in der "Allgemeinen Gewerbeordnung" 1845 niedergelegt wurde, überwand die Reste des alten Zunfthandwerks und bildete die Grundlage eines modernen, allen Bürgern prinzipiell offenstehenden Handwerks.

SchmiedSo sollte fortan das Bannmeilenrecht als endgültig abgeschafft gelten. Dieses noch aus dem Mittelalter herrührende Recht der städtischen Handwerker beinhaltete, dass Einwohner der Stadt und der diese umgebenden Bannmeile gezwungen waren, ihren Bedarf bei den städtischen Handwerkern zu decken. Ferner sollte der Besitz des Bürgerrechts einer Stadt nicht zur Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes gemacht werden dürfen. Der Staat schob sich vor die Kommune, wenn es um die Erteilung besonderer Genehmigungen für eine Reihe von gewerblichen Anlagen ging, nämlich solchen, die für Anwohner oder die Stadtbewohner überhaupt Gefahren oder Belästigungen mit sich brachten. Zu denken ist an Schießpulverfabriken, Gasbereitungsanlagen, Malzdarren, Ziegelöfen, chemische Fabriken, Knochenbrennereien, Schlachthäuser und Gerbereien, aber auch an Dampfmaschinen, Mühlen, Branntweinbrennereien und Bierbrauereien. Nicht wenige dieser Anlagen waren auch in Moers anzutreffen. Was nun die persönlichen Voraussetzungen für die Ausübung bestimmter Gewerbe anlangt, so bietet sich ein differenziertes Bild: Genügten für manche Tätigkeiten Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit, so wurde für eine Reihe von halbamtlichen Tätigkeiten (Schornsteinfeger, Abdecker, Hebammen usw.) oder Tätigkeiten, deren sachgemäße Ausführung im allgemeinen Interesse lag (Maurer, Dachdecker, Zimmerleute usw.), über die erforderlichen Kenntnisse ein Befähigungszeugnis der Regierung verlangt. Dies sollte in der Regel durch eine Prüfung erworben werden, in Ausnahmefällen genügte der Nachweis der durch langjährige selbständige Berufspraxis erwiesenen Kenntnisse. Für die Mehrzahl handwerklicher Berufe suchte die preußische Regierung die Einrichtung von Innungen zu fördern. Im Gegensatz zu den alten Zünften mussten die Handwerker jedoch nicht Mitglieder dieser Korporationen sein, um ihr Gewerbe ausüben zu dürfen. Die Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen wurde zum Zweck dieser Innungen erklärt, wobei drei Punkten besondere Aufmerksamkeit galt: der Ausbildung der Lehrlinge und Gesellen, der Verwaltung von Kranken-, Sterbe-, Hilfs- und Sparkassen und der Fürsorge für die Witwen und Waisen von Innungsgenossen. Wie die Bauhandwerker mussten auch die Angehörigen der übrigen Handwerke wie Schuhmacher, Schneider, Tischler, Schmiede, Gerber zur selbständigen Ausübung ihres Gewerbes und zum "Halten" von Lehrlingen ihre Befähigung nachweisen. Standen sie außerhalb der Innung, so hatten sie vor einer Prüfungsbehörde zu erscheinen, als Innungsgenossen vor einer Kommission der Innung. Auch hier galt die als Ausnahme aufzufassende Einschränkung, dass die zum selbständigen Handwerk berechtigt sein sollten, die ihr Gewerbe schon einige Zeit hindurch mit Auszeichnung selbstständig betrieben haben.

Eine Nachricht von 1823 belegt, dass die Prüfungspflicht für Bauhandwerker, die den größten Teil der halbamtlich Beschäftigten ausmachten, derzeit schon in Moers bestand. Eine Bestimmung vom Juli dieses Jahres legt fest, dass sich in Moers kein Meister etablieren dürfe, der nicht zuvor zu Düsseldorf gehörig geprüft und qualifiziert befunden ist. Entsprechend ist in der Statistik des Regierungsbezirks Düsseldorf von 1836 bei Maurern und Zimmerleuten der Stadt- und Landbürgermeisterei Moers (38 Personen) der Zusatz von der Königlichen Regierung als qualifiziert anerkannter Maurer-/Zimmermeister zu finden. Doch hat es daneben ohne Zweifel Handwerker des Bausektors gegeben, die sich dieser Prüfung nicht unterzogen, da sie seit vielen Jahren ihr Handwerk selbständig betrieben. In einer Aufstellung von 1842 ist bei mehreren Personen vermerkt, dass sie keine Prüfung abgelegt hatten, in einer solchen von 1850 werden sechs Dachdecker genannt, die nicht geprüft waren. Um wegen ausgezeichneter Arbeit eine Ausnahme von der Prüfungspflicht machen zu können, befragte der Bürgermeister ehemalige Kunden der betreffenden Handwerker über die Qualität der Ausführung. So gab der Schenkwirt Gerhard von der Werth 1853 zu Protokoll, der Dachdecker Johann Hensing habe 1834 mit mehreren Gesellen sein Wohnhaus zu seiner vollen Zufriedenheit neu eingedeckt. Die Lektüre der Quellen vermittelt nicht den Eindruck, dass bezüglich der Bauhandwerker konsequent verfahren worden ist. Zwar sollte die staatliche Prüfung die Regel sein, doch hielten sich zahlreiche Ungeprüfte als Selbständige in ihrem Beruf. Doch wie verhielt es sich bei der Vielzahl der übrigen Handwerke? Dass für Moers gerade aus dem Herbst des Jahres 1845 eine Liste dieser Gewerbetreibenden vorliegt, darf als Reaktion auf die Gewerbeordnung vom Januar des Jahres verstanden werden. Es hat den Anschein, als seien alle oder doch fast alle in den Genuss der Ausnahmeregelung gekommen, nach der Personen, die seit Jahren ihr Gewerbe mit Auszeichnung betrieben, von der Ablegung der Prüfung befreit werden konnten. Quer durch die Berufspalette, vom Schuster, Schneider, Schreiner usw. bis zum Färber und Gerber, sind insgesamt 137 Handwerker, fast ausschließlich Meister, aufgeführt. Die Moerser Stadtspitze machte also, so sie mit dem neuen Gesetz konfrontiert wurde, zunächst einmal die Ausnahme zur Regel und ersparte ihren Handwerkern die Prüfungen. In der Folgezeit sollte dann die Prüfung mehr und mehr an Bedeutung gewinnen.

Für den 1857 gegründeten Kreis Moers waren, abgesehen von den Prüfungen vor den drei Rheinberger Innungen, zwei Kreisprüfungskommissionen eingerichtet worden, die ihren Sitz in Xanten und Moers hatten. Die für den Dreijahreszeitraum 1859-1861 vorliegenden Zahlen belegen die zunehmende Bedeutung der Prüfungen. In Xanten wurden 120 (52 Meister- und 68 Gesellenprüfungen) und in Moers 124 (38 Meister- und 86 Gesellenprüfungen) abgelegt71. Die Bildung von Innungen, wie sie die Gewerbeordnung von 1845 anzuregen suchte, kam in Moers auf lange Zeit nicht zustande. Die drei oben erwähnten Innungen der Stadt Rheinberg, gegründet 1852/53, waren die einzigen im Kreis und übten, entgegen der gehegten Erwartung, nur einen geringen Einfluss auf die Tüchtigkeit und moralische Haltung des Handwerkerstandes aus. Die Zurückhaltung bei der Innungsgründung mag mit dem Konkurrenzverhältnis unter den Handwerkern zu erklären sein.

War die Gewerbeordnung in diesem Punkt nicht erfolgreich, so erfüllte sie die Erwartungen in manch anderer Hinsicht. Die Organisation des Prüfungswesens verbesserte nachweislich das Leistungsniveau im Handwerk. So wurden Anfang der 1860er Jahre etwa bei den Gesellenprüfungen der Schneider Arbeiten abgeliefert, wie sie früher oft nicht einmal bei Meisterprüfungen anzutreffen waren. Auch die Neuorganisation des Lehrlingswesens trug Früchte: die Pflicht zum Abschluss von Lehrverträgen führte zum Sinken der Zahl von frühzeitig aufgelösten Lehrverhältnissen. Anhand eines Beispiels aus dem Jahre 1846 soll ein solcher Ausbildungsvertrag vorgestellt werden. Grundlage dieses Vertrages, der zwischen dem Moerser Goldarbeiter (Goldschmied) Bernhard Bongardt, dem Lehrling Hermann Steinbrings und dessen Vater Diederich geschlossen wurde, waren die §§ 146-157 der Gewerbeordnung von 1845. Hinzu traten die im Vertrag fixierten frei ausgehandelten Vereinbarungen. Für die vierjährige Lehrzeit sollte der Vater insgesamt 160 Taler Lehrgeld zahlen und zusätzlich, da er Landwirt war, im Herbst jeden Jahres ein Malter Roggen. Bei Gewährung von Kost und Unterkunft verpflichtete sich der Lehrherr, die berufsspezifischen Kenntnisse zu vermitteln, den Lehrling für die Zeit des Religionsunterrichts freizustellen und, wenn dies gewünscht werde, dem Lehrling eine abendliche Stunde zur Verbesserung im Zeichnen zuzugestehen. Von den in der Gewerbeordnung geregelten Punkten sei der § 150 erwähnt, der es dem Lehrherrn untersagte, den Lehrling mit berufsfremden Tätigkeiten zu beschäftigen.

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